ALLGEMEIN VERKAUFSBEDINGUNGEN
der Firma Peter Ofner GmbH
1.ALLGEMEINES:
1.1. Ein Vertrag mit der Firma Peter Ofner GmbH (FN 197461 i) - im Folgenden AN genannt - entsteht entweder (im Regelfall) durch Erstellung eines schriftlichen Angebotes oder telefonischer Bekanntgabe von Preis und Lieferzeit und nachfolgender schriftlicher oder telefonischer Bestellung des Kunden (im Folgenden AG genannt).Danach erhält der AG vom AN eine Auftragsbestätigung per Mail im pdf-Format mit Bekanntgabe von Preis, Lieferzeit, Zahlungs- und Lieferbedingungen. Widerspricht oder bemängelt der AG diese Auftragsbestätigung nicht, ist dieseGrundlage für den abgeschlossenen Vertrag. Untrennbarer Bestandteil des zustande gekommenen Vertrages sind diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie die in der Auftragsbestätigung angeführten Bedingungen, Befristungen und Leistungsinhalt samt Beschreibungen.
1.2. Widerspricht der AG diesen AGB, lässt jedoch die Ausführung des Auftrages (Lieferung/Montage) zu, erlangen diese AGB jedenfalls Geltung, die Rechtsgültigkeitstheorie ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Gleichzeitig werden allenfalls bestehende AGB des AG nicht anerkannt und können auch nicht Grundlage des Vertrages werden (ausgenommen im schriftlichen Vertrag oder in Angeboten ist Gegenteiliges angeführt) .
1.3. Für den Vertrag gilt österreichisches Recht, unter Ausschluss ces UN Kaufrechtes. Erfüllungsort ist der Sitz des AN. 2.PREISE:
2.1. Die Produktpreise sind sowohl im Angebot als auch in der Auftragsbestätigung enthalten .
2. 2. Die Kostenvoranschläge/ Angebote des AN sind 14 Tage verbindlich und unentgeltlich. Langt beim AN nach Ablauf der 14 Tage eine Bestellung ein, kommt kein Vertrag zustande, es sei denn, der AN schickt ungeachtet dessen eine Auftragsbestätigung.
2. 3. Der AN ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt anzupassen (nicht voraussehbare Preiserhöhung beim Lieferanten - wovon der AG in jedem Fall verständigt wird), wenn vom Willen des AN unabhängige Faktoren eintreten, die eine Erhöhung rechtfertigen ( Lohnkosten durch Kollektivvertrag/ Gesetz etc., Materialkostenerhöhungen beim Lieferanten).
2.4. Im Fall des Verzuges gelten 10 % Verzugszinsen p.a. als vereinbart.
3.SONDERANFERTIGUNGEN:
3.1 Fragt ein AG wegen Sonderanfertigungen an, hat er dem AN eine Zeichnung - die keinen Zweifel über Ausführung und Qualität des Produktes zulässt - zu übersenden, welche an den Lieferanten des AN weitergeleitet wird.
3.2 Danach erstellt der AN das Angebot, der AG bestellt und erhält eineAuftragsbestätigung.
3.3 Ändert der AG seine technischen Grundlagen zu einem Zeitpunkt, wo bereits beim Lieferanten mit der Produktion begonnen wurde, so ist dies unbeachtlich. Nur, wenn der Lieferant des AN die Änderung akzeptiert, wird die Änderung berücksichtigt, dadurch entstehende Mehrkosten trägt der AG .
3.4 Festgehalten wird, dass der AN die am Markt befindlichen Produkte aus seinen Katalogen kennt, jedoch kein Techniker ist, der über die genauen Materialien und Spezifikationen Bescheid weiß. Den AN trifft daher keinerlei Warnpflicht, wenn das vom AG bestellte Produkt für seine Anwendung nicht geeignet ist, zumal Informationen über die Anwendung üblicherweise vom AG nicht mitgeteilt werden .
4. PRODUKTHAFTUNG: Für die gelieferten Produkte besteht eine Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG). Die Haftung ist verschuldensunabhängig und trifft den Hersteller oder den Importeur im europäischen Wirtschaftsraum. Gemäߧ 2 PHG besteht jedoch nur über einem Betrag von € 500,-- einSchadenersatzanspruch.Der AN kann sich von seiner Produkthaftung befreien, wenn er binnen angemessener Frist den Hersteller bzw. den Importeur an den Geschädigten bekanntgibt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des PHG.
5. GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE:
5. 1. Die Gewährleistungsfrist für die gelieferten Produkte und Sonderanfertigungen beträgt 1 Jahr ab Einlangen des Produktes beim AG, weiters wird die 6-Monats Frist des § 924 ABGB abbedungen, sodass der AG das Vorliegen eines Mangels ab Zeitpunkt der Übergabe immer zu beweisen hat. Weiters hat der AG Schadenersatzansprüche bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend zu machen.
5.2. Die Übergabe der gelieferten Produkte oder Sonderanfertigungen erfolgt durchVersendung oder Abholung durch den AG .Der AG genehmigt vorweg die Versendung durch Post, EMS oder ähnlicheDienstleistungsbetriebe.Gemäߧ 429 ABGB gelten daher die gelieferten Produkte oder Sonderanfertigungen durch Übergabe an den Transporteur als übergeben, womit zu diesem Zeitpunkt die Gefahr auf den AG übergeht und die Gewährleistung beginnt.
5.3. Nach Erhalt der Ware durch den Transporteur hat der AG binnen10 Werktagen (Montag bis Freitag) allenfalls vorhandene Mängel durch eine genau konkretisierte Mängelrüge schriftlich dem AN mitzuteilen, widrigenfalls gemäߧ 377 Abs 2 UGB Gewährleistungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder Ansprüche aus Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums über die Mangelfreiheit der Ware nicht mehr geltend gemacht werden können. Diese Obliegenheit gilt auch bei einer "Aliud"-Lieferung gern. § 378 UGB.
5.4. Werden vom AN Mängel behoben oder nach seiner Wahl die fehlerhaftenProdukte oder Sonderlieferungen ausgetauscht, ist darin kein Anerkenntnis seiner Haftung zu erblicken, sondern eine unverbindliche Kulanzleistung ohne Präjudiz für weitere Ansprüche.
5.5 Behauptet der AG Mängel und stellen sich diese nach Besichtigung und/oder Gutachtenseinholung, etc. als unberechtigt heraus, hat der AG alle Kosten dafür zu tragen.
5.6. Bei berechtigt gerügten Mängeln, hat der AN die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Rüge eine Verbesserung auf eigene Kosten durchzuführen oder den schadhaften Teil auszutauschen. Der AG hat dem AN zumindest 2Verbesserungsversuche in diesem Sinne einzuräumen . Bei Mängeln größerenLieferumfangs beträgt die Frist dafür 4 Wochen.Führt der AN die Mängelbehebung nicht durch, ist der AG nach Ablauf dieser Fristen zur Ersatzvornahme berechtigt, jedoch verpflichtet, vorher eine Beweissicherung (gerichtlich oder durch Sachverständige) durchzuführen.
5.7. Der AN gewährt für die von ihm gelieferten Produkte oder Sonderbestellungen keine Garantie.
5.8. Gewährt der Hersteller für geliefertes Material oder Waren Garantie, so steht dieser Anspruch dem AG nur direkt gegenüber dem Hersteller zu, wobei der AN bei Weiterleitung und Durchsetzung des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten behilflich sein wird, z.B. durch Weitergabe von Daten und Informationen und Abtretung von Ansprüchen.
6 . ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
6.1. Grundsätzlich ist das Entgelt sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug oder Skonto zur Zahlung fällig, es sei denn, im Auftrag wurde anderes vereinbart. Die Fälligkeit tritt - allenfalls nach einer vereinbarten Frist - ein, wenn die Rechnung an der im Auftrag angegebenen Adresse des AG zugestellt wird, wobei Übersendung per E-Mail oder Telefax ausreicht.Zahlungen werden- unabhängig von der Widmung des AG- zuerst auf Kosten der Forderungseintreibung, Zinsen und dann erst auf Kapital angerechnet , im Übrigen gilt§ 1416 ABGB.
6.2. Der AN ist berechtigt, bei Teillieferungen auch Teilrechnungen zu legen, kommt der AG mit diesen in Verzug, ist der AN berechtigt, mit sofortiger Wirkung weitere Lieferungen einzustellen und vom Vertrag unter Setzung einer 10- tägigen Nachfrist zurückzutreten , sowie Schadenersatzansprüche geltend zu machen
6.3. Wurde Ratenzahlung vereinbart, so tritt bei Verzug mit mehr als 14 TagenTerminverlust ein, sämtliche offenen Raten werden sofort zur Zahlung fällig.
6.4. Bei Überschreitung einer Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge und Skonti) und werden nachträglich verrechnet, dies gilt auch , wenn über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
6.5. Der AG ist verpflichtet, pro notwendiger und zweckentsprechender Mahnung EUR 25,-- zu bezahlen, darüber hinaus hat der AG die Kosten der Zweck entsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung zu tragen .
6.6. Der AG erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Verbände AKV , KSV, ÖVC , etc. übermittelt werden und Abfragen gestellt werden können.
7. EIGENTUMSVORBEHALT:
7.1. Liefert der AN an den AG Waren , so bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des AN . Verkauft der AG die Waren weiter , so ist er verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt an den Käufer der Ware weiter zu übertragen (verlängerter Eigentumsvorbehalt), weiters ist der AG verpflichtet, dem AN die Kaufpreisforderung unaufgefordert abzutreten, wenn noch keine Zahlung durch den AG erfolgt war.
S . SCHADENERSATZANSPRÜCHE:
8. 1 Die Haftung des AN für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen, ausgenommen es handelt sich um Personenschäden (siehe OGH22.02.2001, JBl. 2001, 590).
9. GERICHTSSTAND:
9.1 Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen AN und AG wird gemäß § 104 JN die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes oder Landesgerichtes Wiener Neustadt - je nach Höhe des Streitwertes und der gesetzlichen Streitwertgrenzen -vereinbart.